Satzung

des Vereins "Europa-Union Deutschland - Kreisverband Kiel"

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Europa-Union Deutschland - Kreisverband Kiel". Der Sitz des Vereins ist Kiel. Er ist dort in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein tritt für die Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und parlamentarisch-demokratischer Grundlage ein. Er ist eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation. Die Europa-Union bekennt sich zum "Hertensteiner Programm" vom 21. September 1946 und zum "Düsseldorfer Programm" vom 28. Oktober 2012. Unter voller Wahrung der geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit ist der Verein bestrebt, die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die Parlamente und Regierungen für die föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen. Der Verein ist Mitglied der Europa-Union Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein e. V. Er arbeitet im Rahmen der Europäischen Bewegung mit anderen Verbänden zusammen, die eine föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker erstreben.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 52 ff. Abgabenordnung, und zwar durch Förderung des europäischen Gedankens, der internationalen Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch bei einem Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Europa-Union Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 - Ordentliche Mitglieder

Der Verein erstreckt seinen Wirkungsbereich grundsätzlich auf das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigung werden. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme eines schriftlichen Antrags durch den Kreisvorstand erworben. Die weitergehenden Bestimmungen nach § 7 der Satzung des Landesverbandes bleiben unberührt.

§ 5 - Außerordentliche Mitglieder

Die außerordentliche Mitgliedschaft wird ausgeschlossen. § 8 der Satzung des Landesverbandes bleibt unberührt.

§ 6 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit, bzw. Erlöschen einer Personenvereinigung. Der Austritt erfolgt zum Jahresende und ist spätestens bis zum 15. November des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn der Kreisvorstand durch Beschluß feststellt, daß ein Miglied trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied
  1. gegen die Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland, gegen die Satzung des Landesverbandes oder gegen diese Satzung vorsätzlich verstößt,
  2. Programm und Ziel der Europa-Union Deutschland gröblich gefährdet,
  3. sich zu den Beschlüssen der zuständigen Organe des Hauptverbandes, des Landesverbandes und des Kreisverbandes öffentlich in Widerspruch setzt,
  4. durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der Europa-Union Deutschland schädigt.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes der Landesvorstand oder das nach der Satzung des Landesverbandes zuständige Organ. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschluß wird wirksam mit der Zustellung. § 11 Abs. 5 letzter Satz der Landesverbandssatzung gilt entsprechend.

§ 7 - Junge Europäische Föderalisten (JEF)

Das Verhältnis zur JEF regeln § 10 (Junge Europäische Föderalisten) und § 16 (Der gemeinsame Ausschuss der JEF und der EUSH) der Landessatzung.

§ 8 - Organe

Organe des Vereins sind
  1. die Kreisversammlung
  2. der Kreisvorstand.

§ 9 - Kreisversammlung

Die Kreisversammlung ist als Mitgliederversammlung des Vereins mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auf Beschluß des Kreisvorstandes durch den Kreisvorsitzenden. Die Kreisversammlung ist beschlußfähig, wenn sie mit einer Frist von zehn Kalendertagen in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen wird. Den Vorsitz in der Kreisversammlung führt der Kreisvorsitzende. Das Protokoll führt der Schriftführer des Kreisvorstandes. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Kreisvorstandes zuzuleiten. Im Fall der Wahlen zum Kreisvorstand sind Kandidaten für den Kreisvorstand oder sonstige Organe der Europa-Union Deutschland von der Führung der Geschäfte des Vorsitzenden der Kreisversammlung und des Protokollführers ausgeschlossen. In diesem Fall bestimmt die Kreisversammlung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Protokollführer für diesen Teil der Tagesordnung.

§ 10 - Aufgaben der Kreisversammlung

Der Kreisversammlung stehen als oberstem Organ des Vereins alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte einer Mitgliederversammlung zu. Ihre Beschlüsse sind vom Kreisvorstand auszuführen, soweit sie rechtlich zulässig sind. Die Kreisversammlung wählt den Kreisvorstand für die Dauer von zwei Jahren sowie jährlich die Delegierten für die Landesversammlung. Entscheidungen der Kreisversammlung (Wahlen, Beschlüsse) sind mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu treffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt bzw. eine Wahl als nicht zustande gekommen.

§ 11 - Besondere Einberufung der Kreisversammlung

Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Kreisvorstand eine Kreisversammlung einberufen. Die Einberufung hat unverzüglich zu erfolgen.

§ 12 - Kreisvorstand

Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese Personen vertreten den Verein gemäß § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind zusammen vertretungsberechtigt. Der Kreisvorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er ist berechtigt, einen geschäftsführenden Ausschuß zu bilden und Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zu übertragen. Die Übertragung kann auf Dauer oder auf Zeit erfolgen. Weiteres regelt die vom Kreisvorstand zu erlassende Geschäftsordnung für den Kreisvorstand. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Er amtiert bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes. Die Kreisversammlung kann im übrigen Beisitzer des Vorstandes für eine Amtszeit nach ihrem Ermessen wählen.

§ 13 - Nachwahlen

Für ausscheidende Kreisvorstandsmitglieder erfolgt keine Nachwahl. Bei einem Ausscheiden wird der Kreisvorsitzende durch den dienstältesten Stellvertreter ersetzt, der ausscheidende Schatzmeister durch ein zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Die Entscheidung trifft der Kreisvorstand. Entsprechend ist beim Ausscheiden des Stellvertreters des Kreisvorsitzenden zu verfahren. Stellt der Kreisvorstand fest, daß durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Arbeit des Kreisvorstandes gefährdet ist oder wird, ist eine außerordentliche Kreisversammlung zur Ergänzungswahl für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes einzuberufen.

§ 14 - Finanzen

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Kreisversammlung festgelegt und muß mindestens so hoch sein wie der an den Landesverband abzuführende Beitrag. Die Kreisversammlung bestellt für die Wahlzeit des Kreisvorstandes zwei Kassenprüfer, die in regelmäßigen Abständen die Finanzen des Kreisverbandes zu prüfen haben. Sie erstatten ihren Bericht der Kreisversammlung.

§ 15 - Satzungsänderungen, Auflösung

Diese Satzung kann nur durch einen Beschluß der Kreisversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden, sofern unter Hinweis und Angabe auf die Satzungsänderung zur Kreisversammlung eingeladen wurde. Für die Auflösung gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 16 - Übergangsvorschriften

Die Satzung des Landesverbandes und des Hauptverbandes dürfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. Für diesen Fall ist bei Divergenzen diese Satzung unverzüglich anzupassen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit der Eintragung ist die Umwandlung des bisher nicht rechtsfähigen Vereins "Europa-Union Deutschland - Kreisverband Kiel" in einen rechtsfähigen Verein erfolgt. Kiel, den 1. Februar 1984

Anlage zur Satzung des KV Kiel

Auszug aus der Satzung des Vereins

EUROPA-UNION DEUTSCHLAND - Landesverband Schleswig-Holstein e. V.

§ 7 - Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft von natürlichen Personen, Personenvereinigungen sowie von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts wird grundsätzlich bei dem für den Wohnsitz oder Sitz zuständigen Kreisverband erworben.
    Korporative Mitglieder, deren Aufgabenbereich sich über einen Kreisverband hinaus erstrecken, werden Mitglieder beim Landesverband; Mitglieder ohne Wohnsitz in Schleswig-Holstein können auch Mitglieder des Landesverbandes werden.
    Der Beitritt wird schriftlich erklärt. Über die Aufnahme beschließt der Landesvorstand. Die Vertreter/Innen korporativer Mitglieder und Mitglieder ohne Wohnsitz in Schleswig-Holstein, die nicht Mitglied eines Kreisverbandes sind, nehmen beratend an der Landesversammlung teil.
  2. Soweit und solange für den Wohnsitz oder Sitz eines ordentlichen Mitgliedes kein Kreisverband besteht, kann es Mitglied bei einem anderen Kreisverband oder beim Landesverband werden.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den zuständigen Kreisverband erworben. Durch Beschluss der Landesversammlung kann dem Landesverband die Annahme der Aufnahmeanträge im Auftrag der Kreisverbände übertragen werden. Dem Landesverband obliegt die Zustimmung zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern der Kreisverbände. Sie gilt als erteilt, wenn der Landesverband der Aufnahme nicht binnen drei Wochen nach Zugang der Aufnahmemeldung widerspricht. Die Mitgliedsausweise stellt der Landesverband aus.

§ 8 - Außerordentliche Mitgliedschaft

Auf Vorschlag des Landesvorstandes kann der Landesausschuß Organisationen auf Landesebene als außerordentliche Mitglieder in den Landesverband aufnehmen. Diese außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, zur Landesversammlung und zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des Landesausschusses einen Vertreter / eine Vertreterin mit beratender Stimme zu entsenden.

§ 11 Abs. 5 - Ende der Mitgliedschaft

Der Ausschließungsbeschluss ist betroffenen Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief oder im Wege der öffentlichen Zustellung zuzustellen. Die Entscheidung hat - unbeschadet eines etwaigen Rechtsmittels - Wirksamkeit mit der Zustellung. Der/Die Betroffene kann gegen die Entscheidung den Schiedsausschuss anrufen.